Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Es muss alles dafür getan werden, eine weitere Ausbreitung zu verhindern. Deshalb sind erhöhte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung erforderlich, welche durch eine Allgemeinverfügung geregelt werden. Konkret geht es um weitere kontaktreduzierende Maßnahmen wie Schließungen, Zugangsbeschränkungen und Verbote von Zusammenkünften.
1. Für den Publikumsverkehr zu schließen sind:
a. alle Bars, Clubs, Discotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen,
b. Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,
c. Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
d. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
e. der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen,
f. Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center,
g. Spielplätze.
Diese Regelung gilt nicht für Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Allgemeinverfügung zu kontaktreduzierenden Maßnahmen. Die Regelungen gelten ab 18. März 2020, 0:00 Uhr.