In letzter Zeit erreichen die Gemeindeverwaltung vermehrt Klagen über die Nichtbeachtung der allgemeinen Reinigungspflicht für Straßen, Bürgersteige und Gehwege in der Ortsgemeinde Kettig.
Die Reinigungspflicht der Straßen und Bürgersteige obliegt nach der Straßenreinigungssatzung den anliegenden Grundstückseigentümern. Hierzu nochmals die wichtigsten Punkte:
Welche Aufgaben haben Anlieger?
Auf den Bürgersteigen und Straßen vor ihren Grundstücken sind die Anliegerinnen und Anlieger für die Reinigung zuständig. Sie sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass alle angrenzenden Gehwege und Straßen bis zur Straßenmitte gereinigt werden.
Was ist außer der Kehrpflicht noch zu beachten?
Zur Reinigung der Gehwege und Straßen gehört auch die Beseitigung von Unkraut, das sich zwischen Pflastersteinen und in Straßenrinnen festsetzt. Durch den Wurzeldruck der Pflanzen kann es sonst zu Schäden an Straßenrinne und Pflaster kommen.
Der von den Gehwegen gesammelte Kehricht und das Laub müssen ordnungsgemäß entsorgt werden.
Was ist zu beachten, wenn es sich um ein Eckgrundstück handelt?
Bei einem Eckgrundstück müssen beide Straßen und Bürgersteige gereinigt werden.
Was muss ich tun, wenn ich durch Alter oder Krankheit daran gehindert bin?
Fragen Sie Ihre Nachbarn oder Ihre Verwandten. Sie können auch ein Unternehmen mit der Reinigung beauftragen.
Was passiert, wenn ich der Reinigungspflicht nicht nachkomme?
In diesem Fall begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die geahndet wird.
Wenn Dritte zu Schaden kommen, müssen Sie unter Umständen mit Schadensersatzansprüchen rechnen.
Rückwärtig grenzt mein Grundstück an eine Straße. Was muss ich tun?
Auch wenn Sie keinen Zugang an dieser Straßenseite haben, sind sie dennoch Anlieger der Straße und müssen dort Ihrer Straßenreinigungspflicht nachkommen.
Aufgrund der zunehmenden Starkregenfälle sollten die Straßenrinnen unbedingt sauber gehalten werden um evtl. Rückstau zu vermeiden.