Die Sache mit der Verkehrsmoral “Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“
Diese Botschaft wird uns durch den § 1 der Straßenverkehrsordnung mitgeteilt.
Auch in der Ortsgemeinde Kettig erfüllen täglich viele Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer diese rechtliche Regelung mit Leben. Einem Anderen die Vorfahrt überlassen, Rücksichtnahme auf Kinder oder Senioren, die eine Straße überqueren wollen, dieses alles ist durchaus zu beobachten.
Selbst im ruhenden Verkehr ist festzustellen, dass sich ein großer Teil der Verkehrsteilnehmer befleißigt, die getroffenen Regelungen einzuhalten.
Read More
Ein großer Missstand, der in zahlreichen Kommunen zu beobachten ist, ist jedoch das dauerhafte Parken von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum obwohl auf privaten Flächen ausreichend Möglichkeiten zum Abstellen bestehen.
Immer wieder wird an die Ortsgemeinde Kettig die Problematik mangelnden Parkraumes besonders für Besucher herangetragen und immer wieder wird in diesem Zusammenhang die Aussage getroffen, es wäre ja ausreichend Parkraum vorhanden, wenn der eine oder der andere Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug auf seinem Grundstück auf einem Stellplatz oder in einer Garage abstellen würde.
Zwar bestehen neben den örtlichen Parkregelungen auch baurechtliche Verpflichtungen zur Schaffung von Stellplätzen auf privaten Grundstücken. Es besteht jedoch bedauerlicherweise keine rechtliche Verpflichtung zur Nutzung dieser Flächen. Zweckentfremdend befinden sich daher in zahlreichen Garagen Wäschetrockner, Hobbywerkstätten sowie Kinderspielecken und auf den Stellplätzen herrscht gähnende Leere. Auf die dann teilweise vorliegenden bauordnungsrechtlichen Verstöße möchte ich an dieser Stelle nicht näher eingehen. Interessant ist jedoch noch die Feststellung, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen (starkem Frost oder Schneefall sowie bei besonders hohen Temperaturen) nur sehr wenige Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden.
Leider erkennt man dann nur für eine kurze Zeit den Zweck und die Bedeutung einer Garage. Weiterhin ist festzustellen, dass auch die im öffentlichen Verkehrsraum ausgewiesenen Parkflächen von den unmittelbaren Anliegern als “eigens für sie geschaffener Parkraum“ angesehen und dauerhaft genutzt werden. Diese Denk- und Verhaltensweise ist egoistisch und trägt in keiner Weise zu einem gedeihlichen Miteinander bei. Und hier kommt nun die (Verkehrs-)Moral ins Spiel.
Ich bitte daher alle Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, auch im Interesse des Gemeinwohls und der gegenseitigen Rücksichtsnahme, zukünftig Ihre Fahrzeuge auf ihren privaten Stellflächen bzw. in ihren Garagen zu parken. Natürlich ist ein Parken im öffentlichen Verkehrsraum unter Beachtung der allgemeinen Regelungen der StVO sowie einer konkreten Parkbeschilderung uneingeschränkt zulässig, im Interesse der eingangs zitierten Norm des § 1 der StVO möchte ich jedoch folgende konkrete Bitte an alle Betroffenen richten: Nutzen Sie die von Ihnen privat eingerichteten oder angemieteten Stellflächen und Garagen.
Nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Besucher und die Ihrer Nachbarn. Geben Sie den im Schichtdienst Beschäftigten auch am späten Abend eine Chance in der Nähe der Wohnung einen Parkplatz zu finden und ermöglichen Sie es Nachbarn mit Kindern oder älteren Personen, ihr Fahrzeug kurz einmal unweit des Hauses oder der Wohnung parken zu können. In diesem Sinne verbleibe ich mit freundlichen Grüßen aus dem Rathaus Ihr Peter Moskopp Ortsbürgermeister