In der Ortsgemeinde Kettig befinden sich zahlreiche sogenannte verkehrsberuhigte Bereiche hier insbesondere die Straßen Am Grabengässchen; Am Schallmerich; Auf dem Acker; Bergstraße; Im Flutgraben; Miesenheimer Straße; Nelkenweg und Tulpenstraße.
Ein solcher verkehrsberuhigter Bereich wird durch ein Verkehrszeichen 325.1 Straßenverkehrsordnung (StVO) am Beginn und mittels eines Verkehrszeichens 325. 2 StVO am Ende gekennzeichnet. Die mit den genannten Verkehrszeichen gekennzeichnete Verkehrsfläche vermittelt durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck, dass die Aufenthaltsfunkton überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat.
Der Fahrzeugverkehr wird mithin im Interesse des Fußgängerverkehrs und zugunsten spielender Kinder zurückgedrängt und die gesamte Straße als Bewegungs- und Kommunikationsraum zur Verfügung gestellt. Der Fußgänger genießt grundsätzlich Vorrang.
Wir weisen insbesondere Darauf hin, dass auch Fahrradfahrer, genau wie Autofahrer, den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung unterliegen. Hierzu zählen insbesondere die Anpassung der Geschwindigkeit (§ 3 StVO), sowie die allgemeine Rücksichtnahme im Straßenverkehr (§ 1 StVO). Dies bedeutet, dass alle Verkehrsteilnehmer einen verkehrsberuhigten Bereich nur mit Schrittgeschwindigkeit befahren dürfen. Der Begriff der Schrittgeschwindigkeit wird mit einer sehr langsamen Geschwindigkeit definiert, die in etwa der, eines sich durchschnittlich fortbewegenden Fußgängers entspricht. Im Rahmen von Geschwindigkeitsmessungen wird die Schrittgeschwindigkeit mit einem Messwert bis 10 km/h definiert und bei einer Überschreitung, nach Abzug der Messtoleranz geahndet.
Weiterhin ist darauf zu achten, dass ein Parken grundsätzlich nur in den gekennzeichneten Parkflächen zulässig ist. Ein Parken außerhalb dieser Flächen ist lediglich zum Be- bzw. Entladen und Ein- bzw. Aussteigen gestattet.
Wir bitten darum, die genannten Voraussetzungen zu beachten.
Verbandsgemeindeverwaltung Weißenthurm
– als örtliche Ordnungsbehörde-