Saal im Bürgerhaus – Gemeinde Kettig

Saal im Bürgerhaus

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Saal-Buchungsanfrage

    Preise

    Vermietungen im Bürgerhaus | Stand August 2016

    Räumlichkeitortsansässige Bürgernicht ortsansässige BürgerVereineGewerbliche Nutzung
    Saal und Gesellschaftsraum, ganzes Haus600,00 €900,00 €350,00 €1.200,00 €
    Saal, komplett360,00 €540,00 €200,00 €720,00 €
    Saal, großer Teil300,00 €450,00 €150,00 €600,00 €
    Gesellschaftsraum, ehem. Gaststätte240,00 €360,00 €150,00 €480,00 €

    Inhaber einer Ehrenamtskarte erhalten einen Nachlass von 10 % bei der Anmietung von Räumlichkeiten im Bürgerhaus. Nebenkosten bleiben hiervon unberührt.
    Vereine zahlen bei Mehrtagesveranstaltungen für das ganze Haus 250,00 € pro Tag.
    Politische Parteien haben eine Veranstaltung im Jahr kostenfrei. Ansonsten werden sie bei Anmietungen wie Vereine behandelt.
    Die Endreinigung erfolgt durch die Gemeinde Kettig. Die gemieteten bzw. die den Nutzern überlassenen Räume sind besenrein zu hinterlassen.

    Kettig, den 01.08.2016
    Peter Moskopp
    Ortsbürgermeister

    Anlage zum Mietvertrag

    Besondere Hinweise/Allgemeine Mieterpflichten

    • Der Mieter ist zu einer schonenden Behandlung der überlassenen Räume, Einrichtungen und des sonstigen Zubehörs verpflichtet.
    • Er darf ohne Zustimmung der Vermieterin keine eigenmächtigen Manipulationen oder baulichen Veränderungen vornehmen, insbesondere an Einrichtungsgegenständen, Licht oder Beschallungsanlage! Das Anbringen von Gegenständen an der Decke und der Lichttraverse ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Ortsgemeinde Kettig.
    • Eigene Beschallungsanlagen und Beleuchtungsanlagen:

    Der Mieter ist verantwortlich für den sicheren Aufbau, das Betreiben und den Abbau der Beschallung- und Beleuchtungsanlage. Der Mieter bescheinigt, dass alle Teile, die er oder die er beauftragt, nach den Sicherheitsrichtlinien der EU für Veranstaltungen in öffentlichen Gebäuden zugelassen sind.  Bei Nichtbeachtung der vorgenannten Ausführungshinweise verpflichtet die Ortsgemeinde Kettig den Mieter zur Kostenübernahme etwaiger Schäden bzw. Reparaturen.

    • Das Benageln oder Bekleben der Fußböden, Wände, Decken oder Einrichtungsgegenstände ist nicht gestattet.
    • Das Zubereiten (Backen, Braten, Frittieren etc.) von Speisen ist nicht gestattet. Die Küche dient dem Herrichten gelieferter Speisen für den Verzehr.
    • Um den Geräuschpegel so gering wie möglich zu halten, müssen die Fenster und Türen während einer Veranstaltung geschlossen bleiben.
    • Sämtliche Veranstaltungen müssen von Beginn bis Ende unter Aufsicht einer verantwortlichen Person stehen, die auch gleichzeitig Ansprechpartner/in der Ortsgemeinde Kettig ist, soweit es sich nicht selbst um den Vertragsnehmer handelt.
    • Die Beachtung einschlägiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften, z. B. des Jugendschutzgesetztes, der Gewerbeordnung Nichtraucherschutzgesetz (allg. Rauchverbot im gesamten Haus), Nachbarrecht (Beachtung der Nachtruhe) usw.
    • Die Nutzung der Bühne ist mit dem Hausmeister des Bürgerhauses (Bediensteter der Ortsgemeinde Kettig) im Vorfeld abzusprechen.
    • Schäden sind unverzüglich der Ortsgemeinde anzuzeigen.

    Benutzungsordnung

    für das Bürgerhaus der Ortsgemeinde Kettig in 56220 Kettig, Hauptstr. 2

    § 1
    Allgemeines

    Das Bürgerhaus steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde.
    Soweit es nicht für eigene Zwecke der Ortsgemeinde benötigt wird, steht es nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und im Rahmen des Benutzerplans für den Schulsport der Grundschule, den örtlichen Sportvereinen, den kulturellen Vereinen sowie anderen Nutzern, soweit deren Nutzungszweck sich mit dem Bürgerhaus vereinbaren lässt, zur Verfügung.

    § 2
    Art und Umfang der Gestattung

    Die Gestattung der Benutzung des Bürgerhauses ist bei der Ortsgemeinde zu beantragen. Sie erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Ortsgemeinde, in dem der Nutzungszweck und die Nutzungszeit festgelegt sind und setzt den Abschluss eines Benutzungsvertrages voraus, in dem diese Benutzungsordnung als Vertragsbestandteil anerkannt wird.

    Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer des Bürgerhauses die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an.

    Aus wichtigen Gründen, z.B. bei dringendem Eigenbedarf, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung des Bürgerhauses, insbesondere bei einem Verstoß gegen diese Benutzungsordnung.

    Benutzer, die wiederholt einen unsachgemäßen Gebrauch von dem Bürgerhaus machen und gegen die Benutzungsordnung erheblich verstoßen, werden von der Benutzung ausgeschlossen.

    Die Ortsgemeinde hat das Recht, das Bürgerhaus aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.

    Maßnahmen der Ortsgemeinde nach Abs. 3-5 lösen keine Entschädigungsverpflichtung aus. Sie haftet auch nicht für einen Einnahmeausfall.

    § 3
    Hausrecht

    Das Hausrecht an dem Bürgerhaus steht der Ortsgemeinde sowie den von ihr Beauftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

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    § 4
    Umfang der Benutzung

    Die Benutzung des Bürgerhauses wird von der Ortsgemeinde in einem Benutzerplan geregelt (§ 5).

    Die Ortsgemeinde trifft die Entscheidung über Einzelnutzung im Rahmen dieser Benutzungsordnung. Sie trifft auch die Entscheidung, welchem Nutzer der Vorrang eingeräumt wird und wer (bei Dauernutzern) zeitlich befristet zurücktreten muss.

    Eine Abtretung von bereits zugesprochenen Benutzungszeiten durch den Benutzer an Dritte ist nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde zulässig.

    Über die Benutzbarkeit im Einzelfall entscheidet die Ortsgemeinde.

    § 5
    Benutzerplan

    Die Ortsgemeinde stellt einen Benutzerplan auf, in dem neben dem Eigenbedarf vorrangig die Benutzung durch die Schule und alsdann durch Vereine im Rahmen des § 1 zeitlich und dem Umfang nach festgelegt wird.

    Die Benutzer sind zur Einhaltung des Benutzerplans verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Benutzerplan vorgesehenen Veranstaltung der Ortsgemeinde oder ihren Beauftragten rechtzeitig mitzuteilen.

    Der Benutzerplan wird im Hinblick auf einen etwaigen zusätzlichen Eigenbedarf und mögliche neue Anträge von Interessenten jährlich überprüft und entsprechend angepasst. Um diesem Erfordernis Rechnung tragen zu können, wird die Erlaubnis auf  1 Jahr (01.08. -31.07) befristet.

    § 6
    Pflichten der Benutzer

    Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand anderer Regelungen dieser Benutzungsordnung sind, ergeben sie sich aus den folgenden Absätzen dieser Bestimmung.

    Die Benutzer müssen das Bürgerhaus pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzung die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Auf die schonende Behandlung, insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu achten. Die Benutzer müssen dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb des Bürgerhauses so gering wie möglich gehalten werden.

    Die Benutzer sind für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf der Veranstaltung verantwortlich. Die Benutzer sind verpflichtet, soweit erforderlich, ihre Veranstaltung steuerlich anzumelden und etwa notwendige behördliche Erlaubnisse und Genehmigungen einzuholen.

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    Die Benachrichtigung der für die Sicherheit des Bürgerhauses und ihrer Benutzer erforderlichen Dienste (Feuerwehr, Sanitätsdienst, Ordnerdienst, pp.) obliegt dem Benutzer, der auch die Kosten dafür zu tragen hat. Dies gilt auch, soweit das Sicherheitspersonal auf Veranlassung der Ortsgemeinde bei gezogen wird.
    Die festgesetzten Besucherhöchstzahlen dürfen nicht überschritten werden.
    Beim Aufstellen von Stühlen und/oder Tischen ist der entsprechende Bestuhlungsplan einzuhalten bzw. die Stühle und/oder Tische so aufzustellen, dass Haupt- und Nebeneingänge nicht zugestellt werden. Die Aufstellung der Stühle/Tische ist Aufgabe des Benutzers.
    Im Übrigen hat der Benutzer die einschlägigen Vorschriften der Brand- und Unfallverhütung zu beachten. Die von der Ortsgemeinde bestimmten Plätze sind als Dienstplätze für ihre Beauftragten, Polizei, Hilfsfahrzeuge pp., freizuhalten. Der Benutzer ist für die Durchsetzung verantwortlich. Die Ortsgemeinde bzw. deren Beauftragte können dies jederzeit verlangen.

    Sollte die Aufzugsanlage vorsätzlich außer Betrieb gesetzt werden, so sind die Kosten für die Wiederinbetriebnahme sowie die Servicekosten (Notruf, etc.) vom Mieter zu tragen.

    Beschädigungen und Verluste aufgrund der Benutzung sind sofort der Ortsgemeinde oder ihren Beauftragten zu melden.

    Die Benutzung des Bürgerhauses und seiner Einrichtungen ist auf die Räume, Einrichtungen und Geräte zu beschränken, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind.

    Im ganzen Haus gilt Rauchverbot.

    § 7
    Ordnung des Betriebes

    Der Benutzer hat die Art der Nutzung vorher mit der Ortsgemeinde abzustimmen und ihre Zustimmung darüber einzuholen.

    Das Betreten des Bürgerhauses ist nur in Gegenwart einer verantwortlichen Person erlaubt, die von jedem Benutzer vorher der Ortsgemeinde schriftlich zu benennen ist. Vom Benutzer kann maximal eine weitere Person als ständiger Vertreter benannt werden. Die verantwortliche Person muss während der Dauer der gesamten Veranstaltung, auch beim Übungsbetrieb, anwesend sein. Ihr obliegt die ordnungsgemäße und reibungslose Durchführung der Veranstaltung. Dies gilt auch für den Auf- und Abbau. Die verantwortliche Person ist für die Einhaltung der Benutzungsordnung und aller sonstigen gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.

    Sofern dem Benutzer für das Bürgerhaus Schlüssel zur Verfügung gestellt werden, legt er der von ihm benannten verantwortlichen Person den Schließdienst auf. Dieser umfasst das Auf- und Abschließen der zu nutzenden Einrichtung sowie die Bedienung der technischen Anlagen. Vor Beginn der Nutzung kontrolliert die verantwortliche Person die zu nutzende Einrichtung auf den ordnungsgemäßen Zustand bzw. Schäden.

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    Mängel und Beanstandungen sind im Kontrollbuch festzuhalten.
    Nach Beendigung der Nutzung ist die Einrichtung wieder ordnungsgemäß zu schließen.

    Jeder Benutzer untersteht der Weisungsbefugnis der Ortsgemeinde oder des von ihr Beauftragten. Die Beauftragten der Ortsgemeinde sind berechtigt, Personen, die die Benutzungsordnung nicht beachten, aus dem Bürgerhaus zu weisen.

    Der Verkauf bzw. die Verabreichung von Speisen, Getränken ist nur in den dafür bestimmten Räumlichkeiten zulässig.

    Technische Einrichtungen des Bürgerhauses dürfen nur nach Absprache mit der Ortsgemeinde von einer fachlich qualifizierten Person bedient werden. Die Aufstellung und auch der Anschluss eigener technischer Anlagen durch den Benutzer bedürfen der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde.

    Der Gebrauch von Feuerwerkskörpern und jeglicher pyrotechnischen Erzeugnisse ist nicht gestattet. Der Umgang mit Feuer und offenem Licht ist untersagt. Die Abgabe, das Bereithalten und Mitführen von Luftballons, die mit feuergefährlichen Gasen gefüllt sind, sind ebenfalls nicht zulässig.

    Das Mitbringen von Tieren ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Ortsgemeinde zulässig.

    Fundsachen sind bei der Ortsgemeinde abzugeben.

    § 8
    Ordnungsvorschriften bei Dauernutzung

    Für die sportliche und kulturelle Dauernutzung nach Belegungsplan gelten die Vorschriften dieser Benutzungsordnung, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts
    Besonderes ergibt.

    Diesen gesellschaftlichen Gruppen wird zum Zweck der Dauernutzung nach Belegungsplan die Schlüsselgewalt übertragen.

    Nach jeder Benutzung sind Anlagen und Geräte wieder ordnungsgemäß herzurichten, so dass die Benutzung durch den nachfolgenden Benutzer gewährleistet ist. Der Verantwortliche für die jeweilige Benutzungsgruppe sorgt insbesondere für

    • die nach Belegungsplan festgelegte Nutzung der Räume
                      – Ruhe und Ordnung sowie Sauberhaltung der Räume
                      – das Verschließen der Fenster
                      – das Ausschalten des Lichts und Abstellen der Wasserzapfstellen
                      – die sparsame Nutzung aller Energiequellen
                      – das ordnungsgemäße Benutzen und Einräumen der überlassenen Gegen-
                         stände und Geräte    

    Soweit unmittelbar nach der Benutzung der Räume durch eine Benutzergruppe keine weitere Benutzung nach Belegungsplan erfolgt, hat der jeweils Verantwortliche dafür Sorge zu tragen, dass die Räume geschlossen werden.   

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    § 9
    Kosten der Nutzung

    Für die Nutzung des Bürgerhauses mit seinen Einrichtungen werden privatrechtliche Entgelte gemäß beigefügter Anlage erhoben.

    Soweit Einrichtungen oder besondere Leistungen durch Nutzer in Anspruch genommen werden, die nicht im Mietpreistarif für die Benutzung des Bürgerhauses aufgeführt sind, werden die dafür zu zahlenden Entgelte besonders vereinbart und berechnet.

    Inhaber einer Ehrenamtskarte erhalten einen Nachlass von 10 % bei der Anmietung von Räumlichkeiten im Bürgerhaus. Nebenkosten bleiben davon unberührt.

    § 10
    Haftung

    Die Ortsgemeinde überlässt dem Benutzer das Bürgerhaus oder Räume davon sowie die Einrichtung und Anlagen zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befinden.
    Der Benutzer ist verpflichtet, das Vertragsobjekt jeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu überprüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken usw.) übernimmt die Ortsgemeinde nicht.
    Die Benutzung des Bürgerhauses oder einzelner Räume geschieht ausschließlich auf eigene Gefahr und Verantwortung des Benutzers.
    Für vom Veranstalter, von Vereinen oder anderen Benutzern eingebrachte Sachen übernimmt die Ortsgemeinde keine Haftung.
    Die Unterbringung erfolgt ausschließlich auf die Gefahr des jeweiligen Eigentümers der eingebrachten Sachen in den ihm zugewiesenen Räumen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.

    Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.

    Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte.

    Der Benutzer hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

    Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.

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    Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Ortsgemeinde an den überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, den Zugangswegen und den Geräten durch die Benutzung entstehen.

    Mit der Inanspruchnahme des Bürgerhauses erkennen die ben

    Nutzungsberechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an (vgl. § 2 Abs. 2).

    § 11
    Werbung und Gewerbeausübung

     (1)   Die Anbringung und Auslegung von Werbung bedarf der Zustimmung der Ortsgemeinde. 
             Sie bestimmt Ort und Dauer. Der Benutzer hat auf seine Kosten die Anbringung und
             Entfernung vorzunehmen und haftet für alle Schäden, die in Verbindung mit der
             Anbringung bzw. Auslegung entstehen.

     (2)    Der Benutzer darf die Gewerbeausübung Dritter nur mit vorherigen Zustimmung der
             Ortsgemeinde dulden. Nach der Mietordnung können hierfür ggf. besondere Entgelte
             erhoben werden. Ausgenommen ist der Verkauf von Programmen für die Veranstaltung 
             selbst. 

    § 12
    Bewirtung

    Die Bewirtschaftung in den Räumlichkeiten ist dem jeweiligen
    Benutzer im Rahmen dieser Benutzungsordnung gestattet. Sie ist vorher bei der Ortsgemeinde zu beantragen.  
    Bei der Verabreichung von Speisen und Getränken sind die einschlägigen öffentlich-
    rechtlichen Vorschriften zu beachten.  

    Im Bürgerhaus dürfen nur Biere  zum Verkauf und Ausschank gebracht werden, die von der Firma Koblenzer Privatbrauerei hergestellt und vertrieben werden.
    Das Lieferrecht für diese Getränke obliegt ausschließlich dem Getränkevertrieb Walter Both, Freiherr-vom-Stein-Straße, 56220 Urmitz/Rhein,  der Firma Getränke-Quelle, Stierweg 40B, 56575 Weißenthurm sowie der Firma Getränke Klein, Blumenstraße 14, 55576 Andernach. Über diese Getränkelieferanten müssen ebenso alle alkoholfreien Getränke bezogen werden.

    Für die Nutzung des Bürgerhauses einschl. Inventar, sonstiger Bewirtschaftungs- und Lagerräume und der Thekenanlagen, ist vor der Veranstaltung eine Kaution in Höhe des zu entrichtenden Nutzungsentgeltes (siehe Anlage) bei der Ortsgemeinde zu hinterlegen. Mit dem Hausmeister / Beauftragten der Ortsgemeinde Kettig ist ein Übernahme- und Übergabeprotokoll des ordnungsgemäßen/gereinigten Zustandes der Küche/Räume einschl. Inventar zu erstellen.
    Bei Beanstandungen nach der Veranstaltung wird die Kaution vorerst einbehalten. Kosten für eine notwendige Reinigung oder Ersatzbeschaffung gehen zu Lasten des Veranstalters.

    § 13

                                                 Rücktritt vom Vertrag / Widerruf der Erlaubnis

    (1)      Führt der Benutzer aus einem von der Ortsgemeinde nicht zu vertretenden
              Grund die Veranstaltung nicht durch oder tritt er aus einem solchen Grunde vom 
              Vertrag zurück, so ist er verpflichtet, die der Ortsgemeinde entstandenen
               Nebenkosten und 25 % des Hauptentgelts als Ausfallentschädigung zu
               entrichten. Die Ausfallentschädigung entfällt, wenn die Ortsgemeinde die für die
               abgesagte Veranstaltung vorgesehenen Räume anderweitig vermieten kann.
               Erklärt der Veranstalter den Rücktritt vom Vertrag mindestens sechs Wochen vor
               dem Zeitpunkt der Veranstaltung, so hat er als Ausfallentschädigung nur 5 % des
               Benutzungsentgelts zu entrichten.

    (2)      Die Ortsgemeinde behält sich den Rücktritt vom Vertrag für den Fall vor, dass
              unvorhergesehene Umstände eine andere Benutzung des Bürgerhauses oder
              Teile davon notwendig erscheinen lassen oder Anzeichen vorhanden sind, dass
               der Veranstalter seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommen
               wird. Sie kann auch eine Veranstaltung wegen drohender Gefahr für die
               öffentliche Sicherheit und Ordnung absetzen.

    (3)      Die Ortsgemeinde behält sich weiterhin vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn 
              die Benutzung der Räume im Fall höherer Gewalt, bei öffentlichen Notständen
              oder aus sonstigen Gründen an dem Veranstaltungstag nicht möglich ist.

    (4)      Der Benutzer oder Dritte können im Falle des Rücktritts der Ortsgemeinde nach                                  

               den Absätzen 2 und 3 keinerlei Schadensersatzansprüche geltend machen.

    (5)      Bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung des Bürgerhauses oder einem Verstoß
               gegen diese Benutzungsordnung oder der Mietordnung sind jederzeit die
               entschädigungslose Aussetzung und der Widerruf der Benutzererlaubnis,
               zeitweilig oder auf Dauer, möglich.

    § 14
    Inkrafttreten

            Diese Benutzungsordnung tritt am . . 18.05.09. . . . . . . . in Kraft.

          Kettig, den 18.05.2009

          Ortsgemeinde

         gez. Norbert Hansen
         (Ortsbürgermeister)

    § 1

    Allgemeines

    Das Bürgerhaus steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde.

    Soweit es nicht für eigene Zwecke der Ortsgemeinde benötigt wird, steht es nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung und im Rahmen des Benutzerplans für den Schulsport der Grundschule, den örtlichen Sportvereinen, den kulturellen Vereinen sowie anderen Nutzern, soweit deren Nutzungszweck sich mit dem Bürgerhaus vereinbaren lässt, zur Verfügung.

    § 2

    Art und Umfang der Gestattung

        Die Gestattung der Benutzung des Bürgerhauses ist bei der Ortsgemeinde zu beantragen. Sie erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Ortsgemeinde, in dem der Nutzungszweck und die Nutzungszeit festgelegt sind und setzt den Abschluss eines Benutzungsvertrages voraus, in dem diese Benutzungsordnung als Vertragsbestandteil anerkannt wird.

        Mit der Inanspruchnahme erkennen die Benutzer des Bürgerhauses die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an.

        Aus wichtigen Gründen, z.B. bei dringendem Eigenbedarf, kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden; das gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung des Bürgerhauses, insbesondere bei einem Verstoß gegen diese Benutzungsordnung.

        Benutzer, die wiederholt einen unsachgemäßen Gebrauch von dem Bürgerhaus machen und gegen die Benutzungsordnung erheblich verstoßen, werden von der Benutzung ausgeschlossen.

        Die Ortsgemeinde hat das Recht, das Bürgerhaus aus Gründen der Pflege und Unterhaltung vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.

        Maßnahmen der Ortsgemeinde nach Abs. 3-5 lösen keine Entschädigungsverpflichtung aus. Sie haftet auch nicht für einen Einnahmeausfall.

    § 3

    Hausrecht

    Das Hausrecht an dem Bürgerhaus steht der Ortsgemeinde sowie den von ihr Beauftragten zu; ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

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    § 4

    Umfang der Benutzung

        Die Benutzung des Bürgerhauses wird von der Ortsgemeinde in einem Benutzerplan geregelt (§ 5).

        Die Ortsgemeinde trifft die Entscheidung über Einzelnutzung im Rahmen dieser Benutzungsordnung. Sie trifft auch die Entscheidung, welchem Nutzer der Vorrang eingeräumt wird und wer (bei Dauernutzern) zeitlich befristet zurücktreten muss.

        Eine Abtretung von bereits zugesprochenen Benutzungszeiten durch den Benutzer an Dritte ist nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde zulässig.

        Über die Benutzbarkeit im Einzelfall entscheidet die Ortsgemeinde.

    § 5

    Benutzerplan

        Die Ortsgemeinde stellt einen Benutzerplan auf, in dem neben dem Eigenbedarf vorrangig die Benutzung durch die Schule und alsdann durch Vereine im Rahmen des § 1 zeitlich und dem Umfang nach festgelegt wird.

        Die Benutzer sind zur Einhaltung des Benutzerplans verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Benutzerplan vorgesehenen Veranstaltung der Ortsgemeinde oder ihren Beauftragten rechtzeitig mitzuteilen.

        Der Benutzerplan wird im Hinblick auf einen etwaigen zusätzlichen Eigenbedarf und mögliche neue Anträge von Interessenten jährlich überprüft und entsprechend angepasst. Um diesem Erfordernis Rechnung tragen zu können, wird die Erlaubnis auf  1 Jahr (01.08. -31.07) befristet.

    § 6

    Pflichten der Benutzer

        Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand anderer Regelungen dieser Benutzungsordnung sind, ergeben sie sich aus den folgenden Absätzen dieser Bestimmung.

        Die Benutzer müssen das Bürgerhaus pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzung die gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Auf die schonende Behandlung, insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu achten. Die Benutzer müssen dazu beitragen, dass die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb des Bürgerhauses so gering wie möglich gehalten werden.

        Die Benutzer sind für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf der Veranstaltung verantwortlich. Die Benutzer sind verpflichtet, soweit erforderlich, ihre Veranstaltung steuerlich anzumelden und etwa notwendige behördliche Erlaubnisse und Genehmigungen einzuholen.

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        Die Benachrichtigung der für die Sicherheit des Bürgerhauses und ihrer Benutzer erforderlichen Dienste (Feuerwehr, Sanitätsdienst, Ordnerdienst, pp.) obliegt dem Benutzer, der auch die Kosten dafür zu tragen hat. Dies gilt auch, soweit das Sicherheitspersonal auf Veranlassung der Ortsgemeinde bei gezogen wird.

        Die festgesetzten Besucherhöchstzahlen dürfen nicht überschritten werden.

        Beim Aufstellen von Stühlen und/oder Tischen ist der entsprechende Bestuhlungsplan einzuhalten bzw. die Stühle und/oder Tische so aufzustellen, dass Haupt- und Nebeneingänge nicht zugestellt werden. Die Aufstellung der Stühle/Tische ist Aufgabe des Benutzers.

        Im Übrigen hat der Benutzer die einschlägigen Vorschriften der Brand- und Unfallverhütung zu beachten. Die von der Ortsgemeinde bestimmten Plätze sind als Dienstplätze für ihre Beauftragten, Polizei, Hilfsfahrzeuge pp., freizuhalten. Der Benutzer ist für die Durchsetzung verantwortlich. Die Ortsgemeinde bzw. deren Beauftragte können dies jederzeit verlangen.

        Sollte die Aufzugsanlage vorsätzlich außer Betrieb gesetzt werden, so sind die Kosten für die Wiederinbetriebnahme sowie die Servicekosten (Notruf, etc.) vom Mieter zu tragen.

        Beschädigungen und Verluste aufgrund der Benutzung sind sofort der Ortsgemeinde oder ihren Beauftragten zu melden.

        Die Benutzung des Bürgerhauses und seiner Einrichtungen ist auf die Räume, Einrichtungen und Geräte zu beschränken, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind.

        Im ganzen Haus gilt Rauchverbot.

    § 7

    Ordnung des Betriebes

        Der Benutzer hat die Art der Nutzung vorher mit der Ortsgemeinde abzustimmen und ihre Zustimmung darüber einzuholen.

        Das Betreten des Bürgerhauses ist nur in Gegenwart einer verantwortlichen Person erlaubt, die von jedem Benutzer vorher der Ortsgemeinde schriftlich zu benennen ist. Vom Benutzer kann maximal eine weitere Person als ständiger Vertreter benannt werden. Die verantwortliche Person muss während der Dauer der gesamten Veranstaltung, auch beim Übungsbetrieb, anwesend sein. Ihr obliegt die ordnungsgemäße und reibungslose Durchführung der Veranstaltung. Dies gilt auch für den Auf- und Abbau. Die verantwortliche Person ist für die Einhaltung der Benutzungsordnung und aller sonstigen gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.

        Sofern dem Benutzer für das Bürgerhaus Schlüssel zur Verfügung gestellt werden, legt er der von ihm benannten verantwortlichen Person den Schließdienst auf. Dieser umfasst das Auf- und Abschließen der zu nutzenden Einrichtung sowie die Bedienung der technischen Anlagen. Vor Beginn der Nutzung kontrolliert die verantwortliche Person die zu nutzende Einrichtung auf den ordnungsgemäßen Zustand bzw. Schäden.

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        Mängel und Beanstandungen sind im Kontrollbuch festzuhalten.

        Nach Beendigung der Nutzung ist die Einrichtung wieder ordnungsgemäß zu schließen.

        Jeder Benutzer untersteht der Weisungsbefugnis der Ortsgemeinde oder des von ihr Beauftragten. Die Beauftragten der Ortsgemeinde sind berechtigt, Personen, die die Benutzungsordnung nicht beachten, aus dem Bürgerhaus zu weisen.

        Der Verkauf bzw. die Verabreichung von Speisen, Getränken ist nur in den dafür bestimmten Räumlichkeiten zulässig.

        Technische Einrichtungen des Bürgerhauses dürfen nur nach Absprache mit der Ortsgemeinde von einer fachlich qualifizierten Person bedient werden. Die Aufstellung und auch der Anschluss eigener technischer Anlagen durch den Benutzer bedürfen der vorherigen Zustimmung der Ortsgemeinde.

        Der Gebrauch von Feuerwerkskörpern und jeglicher pyrotechnischen Erzeugnisse ist nicht gestattet. Der Umgang mit Feuer und offenem Licht ist untersagt. Die Abgabe, das Bereithalten und Mitführen von Luftballons, die mit feuergefährlichen Gasen gefüllt sind, sind ebenfalls nicht zulässig.

        Das Mitbringen von Tieren ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Ortsgemeinde zulässig.

        Fundsachen sind bei der Ortsgemeinde abzugeben.

    § 8

    Ordnungsvorschriften bei Dauernutzung

        Für die sportliche und kulturelle Dauernutzung nach Belegungsplan gelten die Vorschriften dieser Benutzungsordnung, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts

        Besonderes ergibt.

        Diesen gesellschaftlichen Gruppen wird zum Zweck der Dauernutzung nach Belegungsplan die Schlüsselgewalt übertragen.

        Nach jeder Benutzung sind Anlagen und Geräte wieder ordnungsgemäß herzurichten, so dass die Benutzung durch den nachfolgenden Benutzer gewährleistet ist. Der Verantwortliche für die jeweilige Benutzungsgruppe sorgt insbesondere für

        – die nach Belegungsplan festgelegte Nutzung der Räume

                        – Ruhe und Ordnung sowie Sauberhaltung der Räume

                        – das Verschließen der Fenster

                        – das Ausschalten des Lichts und Abstellen der Wasserzapfstellen

                        – die sparsame Nutzung aller Energiequellen

                        – das ordnungsgemäße Benutzen und Einräumen der überlassenen Gegen-

                           stände und Geräte    

        Soweit unmittelbar nach der Benutzung der Räume durch eine Benutzergruppe keine weitere Benutzung nach Belegungsplan erfolgt, hat der jeweils Verantwortliche dafür Sorge zu tragen, dass die Räume geschlossen werden.   

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    § 9

    Kosten der Nutzung

        Für die Nutzung des Bürgerhauses mit seinen Einrichtungen werden privatrechtliche Entgelte gemäß beigefügter Anlage erhoben.

        Soweit Einrichtungen oder besondere Leistungen durch Nutzer in Anspruch genommen werden, die nicht im Mietpreistarif für die Benutzung des Bürgerhauses aufgeführt sind, werden die dafür zu zahlenden Entgelte besonders vereinbart und berechnet.

        Inhaber einer Ehrenamtskarte erhalten einen Nachlass von 10 % bei der Anmietung von Räumlichkeiten im Bürgerhaus. Nebenkosten bleiben davon unberührt.

    § 10

    Haftung

        Die Ortsgemeinde überlässt dem Benutzer das Bürgerhaus oder Räume davon sowie die Einrichtung und Anlagen zur Benutzung in dem Zustand, in dem sie sich befinden.

        Der Benutzer ist verpflichtet, das Vertragsobjekt jeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck durch seine Beauftragten zu überprüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken usw.) übernimmt die Ortsgemeinde nicht.

        Die Benutzung des Bürgerhauses oder einzelner Räume geschieht ausschließlich auf eigene Gefahr und Verantwortung des Benutzers.

        Für vom Veranstalter, von Vereinen oder anderen Benutzern eingebrachte Sachen übernimmt die Ortsgemeinde keine Haftung.

        Die Unterbringung erfolgt ausschließlich auf die Gefahr des jeweiligen Eigentümers der eingebrachten Sachen in den ihm zugewiesenen Räumen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.

        Der Benutzer stellt die Ortsgemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.

        Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte.

        Der Benutzer hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.

        Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.

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        Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Ortsgemeinde an den überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, den Zugangswegen und den Geräten durch die Benutzung entstehen.

        Mit der Inanspruchnahme des Bürgerhauses erkennen die ben

        Nutzungsberechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an (vgl. § 2 Abs. 2).

    § 11

    Werbung und Gewerbeausübung

     (1)   Die Anbringung und Auslegung von Werbung bedarf der Zustimmung der Ortsgemeinde. 

             Sie bestimmt Ort und Dauer. Der Benutzer hat auf seine Kosten die Anbringung und

             Entfernung vorzunehmen und haftet für alle Schäden, die in Verbindung mit der

             Anbringung bzw. Auslegung entstehen.

     (2)    Der Benutzer darf die Gewerbeausübung Dritter nur mit vorherigen Zustimmung der

             Ortsgemeinde dulden. Nach der Mietordnung können hierfür ggf. besondere Entgelte

             erhoben werden. Ausgenommen ist der Verkauf von Programmen für die Veranstaltung 

             selbst. 

        § 12

        Bewirtung

        Die Bewirtschaftung in den Räumlichkeiten ist dem jeweiligen

        Benutzer im Rahmen dieser Benutzungsordnung gestattet. Sie ist vorher bei der Ortsgemeinde zu beantragen.  

        Bei der Verabreichung von Speisen und Getränken sind die einschlägigen öffentlich-

        rechtlichen Vorschriften zu beachten.  

        Im Bürgerhaus dürfen nur Biere  zum Verkauf und Ausschank gebracht werden, die von der Firma Koblenzer Privatbrauerei hergestellt und vertrieben werden.

        Das Lieferrecht für diese Getränke obliegt ausschließlich dem Getränkevertrieb Walter Both, Freiherr-vom-Stein-Straße, 56220 Urmitz/Rhein,  der Firma Getränke-Quelle, Stierweg 40B, 56575 Weißenthurm sowie der Firma Getränke Klein, Blumenstraße 14, 55576 Andernach. Über diese Getränkelieferanten müssen ebenso alle alkoholfreien Getränke bezogen werden.

        Für die Nutzung des Bürgerhauses einschl. Inventar, sonstiger Bewirtschaftungs- und Lagerräume und der Thekenanlagen, ist vor der Veranstaltung eine Kaution in Höhe des zu entrichtenden Nutzungsentgeltes (siehe Anlage) bei der Ortsgemeinde zu hinterlegen. Mit dem Hausmeister / Beauftragten der Ortsgemeinde Kettig ist ein Übernahme- und Übergabeprotokoll des ordnungsgemäßen/gereinigten Zustandes der Küche/Räume einschl. Inventar zu erstellen.

        Bei Beanstandungen nach der Veranstaltung wird die Kaution vorerst einbehalten. Kosten für eine notwendige Reinigung oder Ersatzbeschaffung gehen zu Lasten des Veranstalters.

        § 13

                                                 Rücktritt vom Vertrag / Widerruf der Erlaubnis

    (1)      Führt der Benutzer aus einem von der Ortsgemeinde nicht zu vertretenden

              Grund die Veranstaltung nicht durch oder tritt er aus einem solchen Grunde vom 

              Vertrag zurück, so ist er verpflichtet, die der Ortsgemeinde entstandenen

               Nebenkosten und 25 % des Hauptentgelts als Ausfallentschädigung zu

               entrichten. Die Ausfallentschädigung entfällt, wenn die Ortsgemeinde die für die

               abgesagte Veranstaltung vorgesehenen Räume anderweitig vermieten kann.

               Erklärt der Veranstalter den Rücktritt vom Vertrag mindestens sechs Wochen vor

               dem Zeitpunkt der Veranstaltung, so hat er als Ausfallentschädigung nur 5 % des

               Benutzungsentgelts zu entrichten.

    (2)      Die Ortsgemeinde behält sich den Rücktritt vom Vertrag für den Fall vor, dass

              unvorhergesehene Umstände eine andere Benutzung des Bürgerhauses oder

              Teile davon notwendig erscheinen lassen oder Anzeichen vorhanden sind, dass

               der Veranstalter seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommen

               wird. Sie kann auch eine Veranstaltung wegen drohender Gefahr für die

               öffentliche Sicherheit und Ordnung absetzen.

    (3)      Die Ortsgemeinde behält sich weiterhin vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn 

              die Benutzung der Räume im Fall höherer Gewalt, bei öffentlichen Notständen

              oder aus sonstigen Gründen an dem Veranstaltungstag nicht möglich ist.

    (4)      Der Benutzer oder Dritte können im Falle des Rücktritts der Ortsgemeinde nach                                  

               den Absätzen 2 und 3 keinerlei Schadensersatzansprüche geltend machen.

    (5)      Bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung des Bürgerhauses oder einem Verstoß

               gegen diese Benutzungsordnung oder der Mietordnung sind jederzeit die

               entschädigungslose Aussetzung und der Widerruf der Benutzererlaubnis,

               zeitweilig oder auf Dauer, möglich.

        § 14

        Inkrafttreten

            Diese Benutzungsordnung tritt am . . 18.05.09. . . . . . . . in Kraft.

          Kettig, den 18.05.2009

          Ortsgemeinde

         gez. Norbert Hansen

         (Ortsbürgermeister)