Grillhütte Kettig – Gemeinde Kettig

Grillhütte Kettig

Grillhütte für ca. 40 Personen

Ausstattung:
Bierbankgarnituren sind ausreichend vorhanden
Weiterhin ist die Grillhütte mit einer Heizung ausgestattet. Ein Kühlschrank und eine Spüle sind vorhanden.
Die WC-Anlage befindet sich hinter der Hütte.
Es steht eine große Außenspielfläche zur Verfügung.

Mietkonditionen
Montag bis Donnerstag: 50,00 €  pro Tag zzgl. 100.00 € Kaution
Freitag: 80,00 € zzgl. 100,00 € Kaution
Samstag/Sonntag: 100,00 € zzgl. 100,00 € Kaution
Zahlbar jeweils in bar bei Vertragsabschluss!
Vermietung jeweils von 14.00 Uhr bis am nächsten Tag um 12.00 Uhr.
Die Grillhütte muss gründlich gereinigt verlassen werden. Hierzu zählt auch die Reinigung der Terrasse, des Vorplatzes sowie die Toilettenanlage.

Die Vermietung erfolgt  ausschließlich an Kettiger Bürgerinnen und Bürger. Hier wird keine Ausnahme gemacht.
Es werden rein feste Buchungen vorgenommen;  d. h., Reservierungen werden nicht berücksichtigt.  

Weiterhin wird die Grillhütte nicht für die Feierlichkeiten anlässlich 18. Geburtstage vermietet.

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Grillhütten-Buchungsanfrage

HINWEIS:
Die Vermietung erfolgt  ausschließlich an Kettiger Bürgerinnen und Bürger. Hier können leider keine Ausnahme gemacht werden. Es werden rein feste Buchungen vorgenommen; d. h., Reservierungen werden nicht berücksichtigt.  

    Benutzerordnung

    für die Grillplatzanlage und Grillhütte der Ortsgemeinde Kettig


    § 1

    Allgemeines
    • Die Ortsgemeinde entscheidet über den Umfang und die Dauer der Nutzung.
      Sie wird nur gestattet, wenn
      1. der Nutzer diese Benutzungsordnung anerkennt, einen ordnungsgemäßen Ablauf
          unter Einhaltung der polizeilichen Vorschriften sicherstellt und schriftlich erklärt, daß
          die Ortsgemeinde und ihre Bediensteten von einer Haftung freigestellt sind und ihre
          Ansprüche für Schäden und Verluste, die im Zusammenhang mit der Benutzung auf-
          treten, erfüllt werden.
      2. eine verantwortliche Person benannt wird, die für die Einhaltung der Benutzungsord-
          nung verantwortlich ist und für sämtliche, durch die Nutzung verursachten Schäden    
          und Kosten gegenüber der Ortsgemeinde Kettig haftet.

    • Die Benutzung kann nachträglich eingeschränkt oder abgesagt werden, sofern wichtige Gründe (z. B. Erhaltung der Anlagen, unvorhergesehene bauliche Maßnahmen usw.) vorliegen. Ersatzansprüche der Benutzer können hieraus nicht geltend gemacht werden.

    • Das Fällen bzw. Schlagen von Bäumen und Sträuchern ist im gesamten Gebiet der Grillhütte verboten.

    § 2

    Vergabeverfahren
    • Die Nutzung ist rechtzeitig bei der Ortsgemeindeverwaltung zu beantragen. Die Vergabe der Grillplatzanlage oder ein Teil davon erfolgt durch Bescheid der Ortsgemeindeverwaltung, die auch die Entscheidung trifft, welchem Nutzer der Vorrang eingeräumt und wer – bei Vorliegen mehrerer Anträge – zurücktreten muss.

    § 3

    Kosten der Nutzung
    • Für die Benutzung der Grillplatzanlage werden 50,00 Euro von Montag bis Donnerstag, , 80,00 € am Freitag und 100,00 € am Samstag/Sonntag  Benutzungsgebühr erhoben. Neben der Benutzungsgebühr werden die Stromkosten nach Verbrauch abgerechnet (0,40 € je Einheit).

    • Zur Befriedung evtl. Ansprüche bei Beschädigungen oder Verlusten hat jeder Benutzer eine Kaution in Höhe von 100,00 € bei der Ortsgemeindeverwaltung zu hinterlegen.
      Die Sicherheitsleistung dient auch zur Befriedung von Ansprüchen bei nicht ordnungsgemäßer Reinigung bzw. Abfallbeseitigung, sofern die Ortsgemeinde hierfür Leistungen erbringen muss.

    • Schäden und Kosten, die durch die Sicherheitsleistung nicht gedeckt sind, werden dem Nutzer oder aber der verantwortlichen Person gesondert in Rechnung gestellt.

    • Die Rückzahlung der Sicherheitsleistung erfolgt frühestens nach Abnahme der Grillplatzanlage durch einen Beauftragten der Ortsgemeinde.
      Die angefallenen Stromkosten werden von der Kaution einbehalten. Sofern die Kaution dafür nicht ausreicht, ist der Differenzbetrag umgehend an die Ortsgemeindeverwaltung zu zahlen.

    § 4

    Rücktritt vom Vertrag

    (1) Führt der Benutzer aus einem von der Ortsgemeinde nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht durch oder tritt er aus einem solchen Grunde vom Vertrag zurück, so ist er verpflichtet, der Ortsgemeinde 20,00 € als Ausfallentschädigung zu entrichten.

    § 5

    Betrieb
    • Die Benutzung der Grillplatzanlage geschieht auf eigene Gefahr. Die einschlägigen Vorschriften der Brand- und Unfallverhütung sind zu beachten. Außerhalb der Grillplatzanlage ist die Errichtung von Feuerstellen verboten. Bei Kontrollen durch Beauftragte der Ortsgemeinde oder Polizeibeamte sind deren Weisungen und Anordnungen Folge zu leisten.

    • Um Beschwerden wegen Lärmbelästigungen zu vermeiden, ist das Abspielen von Radios, Stereoanlagen oder sonstiger Musik ab den frühen Abendstunden nur mit Zimmerlautstärke gestattet. Das Verhalten der Nutzer muss so sein, dass die Bewohner von Kettig nicht mehr als unvermeidbar belästigt werden.
      Sollte es zu Ruhestörungen und damit Belästigungen der Anwohner kommen, ist die Ortsgemeinde berechtigt, eine Vertragsstrafe bis zur Höhe von 500 € zu fordern.
      Unbeschadet etwaiger weitergehender Ansprüche kann die Ortsgemeinde für jede Verletzung der Benutzungsordnung eine Vertragsstrafe bis zur Höhe von 500 € verlangen.

    • Nach Abschluss der Nutzung sind die Grillplatzanlage, die Grillhütte und die benutzten Geräte zu reinigen. Sämtliche nicht zur Anlage gehörenden Gegenstände, Abfälle, Speisereste etc. sind innerhalb der im Genehmigungsbescheid angegebenen Frist vom Nutzer zu entsorgen.

    § 6

    Widerruf der Erlaubnis
    • Bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung der Grillplatzanlage oder einem Verstoß gegen diese Benutzungsordnung sind jederzeit die entschädigungslose Aussetzung und der Widerruf der Benutzungserlaubnis möglich.
      Benutzer, gegen die Ansprüche aus vorhergehenden Nutzungen bestehen oder bei früheren Nutzungen ihren Pflichten nicht nachgekommen sind, können zeitweilig oder auf Dauer von der Benutzung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Bau- und Wegeausschuss.

    § 7

    Gerichtsstand, Ausnahmen
    • Andernach gilt als vereinbarter Gerichtsstand. Abweichende Vereinbarungen und Ausnahmen von dieser Benutzungsordnung bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Ortsgemeindeverwaltung.

    § 8

    Inkrafttreten
    • Vorstehende Benutzungsordnung tritt am 01.01.2011 in Kraft und ersetzt die Benutzungsordnung vom 29.04.2002.

    Kettig, den 01.01.2011

    Ortsgemeindeverwaltung

    Kettig

    Peter Moskopp

    Ortsbürgermeister